Gruppen des WCV
Neben dem Elferrat gibt es beim WCV eine Reihe weiterer Gruppen, die die einzelnen Auftritte zu den Faschingsveranstaltungen gestalten, einstudieren und aufführen.
Bei uns beim WCV sind dies:
- der männliche Elferrat
- der weibliche Elferrat (nur zum Weiberfasching)
- die Funkengarde
- die Nachwuchsfunkengarde
- die Waschweiber
- die Tanzhexen
- das Männerballett und
- die Jungen Wilden (überwiegend nur zum Weiberfasching)
Die Mitglieder des Elferrates treten nach dem offiziellen Teil unserer Faschingsveranstaltungen mehrheitlich im Programmteil im Männerballet mit.
Daneben gibt es noch eine ganze Reihe weiterer Vereinmitglieder, die nicht fest in eine Gruppe integriert sind, aber trotzdem wichtig für die Gestaltung der Faschingsveranstaltungen sind. Zum Einen sind das die, die die kleineren Auftritte (z.B. Sketsche) aufführen oder andere kleine Sprechtexte übernehmen.
Zum Anderen sind das die vielen, die ihre fleißige Tätigkeit mehr im Hintergrund oder an wenig beachteten Stellen ausüben. Also z.B.
- die sich um die Umbauten der Rekquisiten während der Veranstaltungen kümmern - unser 'A-Team',
- die Frauen, die den Einlass übernehmen,
- die sich um die Gestaltung des Schützenhauses kümmern
- die ....
Die Aufzählung soll hier nur beispielhaft sein. Es gibt einfach zu viel zu tun, um eine solche Veranstaltung wirklichen zum Laufen zu bekommen, als das man alle Funktionen hier aufzählen kann. Und dabei ist es bei uns nicht die Ausnahme, sondern mehr die Regel, dass viele Vereinsmitglieder sich neben ihren Auftritten noch um andere Aufgaben kümmern.
Mitgliederübersicht
Die Mitgliederübersicht soll die Kommunikation zwischen den Vereinsmitgliedern ermöglichen
Unsere Mitgliederübersicht kann immer nur aktuell sein, wenn jedes Vereinsmitglied Änderungen möglichst schnell weitergibt (entweder per SMS an 0152/34599898 oder per Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!).
Aus Datenschutzgründen ist die Übersicht der Kontaktdaten nur für registrierte Vereinsmitglieder im eingeloggten Zustand sichtbar. Aktuelle Zugangsdaten können ebenfalls über Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!erfragt werden.
Unsere Vereinsfahne
11.11.2010
Anlässlich des 40. Geburtstages des WCV wollten wir uns selber ein Geschenk bereiten: Eine neue Vereinsfahne sollte her. Die bisherige Vereinsfahne - damals noch von Udo und Andrea Modes von Hand gefertigt und gestickt - hatte uns die letzten 15 Jahre durch das Vereinsleben begleitet.
Die Gestaltung der neuen Fahne hatte von der ersten Idee bis zur endgültigen Umsetzung fast ein dreiviertel Jahr in Anspruch genommen. Insbesondere die Gestaltung des Wechselburger Gemeindewappen stellte sich als Schwierigkeit dar. Hierzu gab es anfangs keine verwendbare Vorlage. In der Vergangenheit wurden auch von der Gemeindeverwaltung die verschiedensten Gestaltungsvarianten - vor allem bezogen auf die drei Bienen im Wappen - verwendet. Nach einer im Rathaus noch aus den Anfang der 90er Jahre vorhandenen Vorlage wurde nunmehr durch Hagen Pfefferkorn ein neu gestaltetes Gemeindewappen geschaffen. Dies wurde nicht nur in die neue Vereinsfahne des WCV eingearbeitet sondern soll künftig auch von der Gemeinde Wechselburg genutzt werden, Dazu hat die Gemeindeverwaltung von Hagen Pfefferkorn das Wappen in Dateifom mit verschiedenen Formaten erhalten. Während der Zeremonie zur Einführung der neuen Fahne bedankte sich Frau Naumann auch ausdrücklich bei ihm für diese Leistung.
Zum "Rathaussturm" am 11.11. 2010 wurde die neue Vereinsfahne der Öffentlichkeit und den anwesenden Vereinsmitgliedern erstmals im Original vorgeführt. Das Ergebnis der monatelangen Arbeit kann sich wirklich sehen lassen.
Zur Ablösung der alten Vereinsfahne durch die neue wurden beide Fahnen gekreuzt. Udo Modes als Präsident des WCV sagte dazu:
"Soll diese neue Fahne unsere bisherige Fahne ablösen und stets ein Symbol für unsere Ziele sein.
Ein Zeichen für Kameradschaft und Zusammengehörigkeit bei der Vereinsarbeit aber natürlich auch beim Feiern.
Getreu einer alten Narrenregel: "Allen zur Freud und niemand zum Leid" soll sie stets daran erinnern,
dass mindestens eine Handvoll Narren sich hier in Wechselburg finden werden,
um das Brauchtum Karneval in Ehren zu halten und fort zu führen."
Beschreibung der neuen Vereinsfahne
Unsere neue Fahne beinhaltet eine ganze Menge an Symbolik, die hier kurz erläutert werden soll.
Die Grundfarben der Fahne sind rot und weiß - die Vereinsfarben des WCV (und auch die Farben der Gemeinde Wechselburg - wobei dies eigentlich silber-weiß wäre).
Die eine Seite zeigt Symbole rund um den Fasching.
Das (neue) Logo des WCV wird umgeben vom Schriftzug "WCV" sowie dem Hinweis auf das Gründungsjahr des WCV. In den vier Ecken sind die wichtigsten Symbole des Brauchtums eines Faschingsvereines angeordnet: eine Narrenmaske, die Narrenkappe des Elferrates, ein Narrenstab sowie einen Rathausschlüssel (das Symbol der Machtübernahme während der fünften Jahreszeit).
Die andere Seite zeigt Symbole rund um unsere Gemeinde Wechselburg.
Das (neu gestaltete) Ortswappen wird umrahmt mit den Schriftzügen "WCV" und "Wechselburg". In den vier Ecken der Fahne befinden sich symbolisierte Darstellungen der vier für den WCV wichtigsten Gebäude: die evangelische Kirche "St. Otto", die katholische Basilika "Heilig Kreuz", das Wechselburger Rathaus sowie das Schützenhaus.
Für die neue Fahne gilt folgenden Personen der besondere Dank:
Hagen Pfefferkorn | Idee und Gestaltung der Vereinsfahne und Gestaltung des Gemeindewappens |
Andreas Vollstädt | Organisation |
der Bürgermeisterin, Frau Renate Naumann | für die Genehmigung für die Verwendung des Gemeindewappens |
DART-Werbeagentur Petzold | Herstellung der Vereinsfahne |
Die erste Vereinsfahne des WCV
Zur 25-Jahrfeier wurde von Udo und Andrea Modes eine erste Vereinsfahne gechaffen. Damals noch in reiner Handarbeit. Sie hat uns seitdem zu allen Vereinsveranstaltungen bis zur 40. Saison des WCV begleitet.
Zum Runterladen
Unterlagen des WCV
- Satzung des WCV (Fassung vom 13.04.2019)
- Beitragsordnung (Fassung vom 08.04.2017)
- Wahlordnung (Fassung von 10.03.2015)
Aufnahmeanträge und Vereinbarungen
Wichtig: Aufnahmeanträge müssen immer komplett abgegeben werden. Dazu gehören
- für Erwachsene: der Antrag inkl. SEPA-Lastschriftmandat und die Einverständniserklärung zur Datenverarbeitung
- für Kinder und Jugendliche: der Antrag (Kinder) inkl. SEPA-Lastschriftmandat, die Vereinbarung zum Jugendschutz und die Einverständniserklärung zur Datenverarbeitung (Kinder)
Ohne SEPA-Lastschriftmandat und ohne Einverständniserklärung zur Datenverarbeitung können Aufnahmeanträge nicht bearbeitet werden.
- Aufnahmeantrag 2016 (Erwachsene ab 18 Jahre)
- Aufnahmeantrag 2016 (Kinder und Jugendliche) inkl. Vereinbarung Jugendschutz
- Einverständniserklärung zur Datenverarbeitung durch den WCV - Erwachsene
- Einverständniserklärung zur Datenverarbeitung durch den WCV -Kinder und Jugendliche
Jugendschutz
Allgemeines
- Fahrtkostenabrechnung
- Kostenerstattung für Einkäufe
- Information der neuen Schatzmeisterin Silke Benndorf
Ehrenmitglieder
Vereinsleben, das bedeutet nicht nur die aktive Teilnahme. Nach mehr als 45 Jahren gibt es natürlich auch eine ganze Reihe Mitstreiter, die aus Altersgründen nicht mehr aktiv am Vereinsleben teilnehmen. Und mancher ist leider auch schon für immer von uns gegangen.
Ein Teil der früheren Vereinsmitglieder wurde in Anerkennung seiner herausragenden Tätigkeit für den WCV nach der Beendigung der aktiven Laufbahn zu Ehrenmitgliedern ernannt.
Hier die Übersicht der Ehrenmitglieder des WCV.
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Eberhard Fix | geb. 19.03.1948 |
Ehrenmitglied seit 1996 Elferrat von 1977 bis 1986 |
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Gunter Köhler | geb. 10.09.1938 |
Ehrenmitglied seit 2003 Elferrat von 1974 bis 2003 |
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Rainer Thiele | geb. 11.02.1948 |
Ehrenmitglied seit 2011 Elferrat von 1974 bis 2011 |
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Werner Rademann |
geb. 17.02.1926 gest. 09.03.2019 |
Ehrenmitglied seit 1998 Elferrat von 1970 bis 1998 |
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Günter Meinhold |
geb. 19.07.1929 gest. 07.07.2015 |
Ehrenmitglied seit 2011 Elferrat von 1970 bis 2011 |
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Gerd Schilling |
geb. 19.06.1932 gest. 07.12.1999 |
Ehrenmitglied seit 2013 Elferrat von 1970 bis 1996 |
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Alfred Reichmann |
geb. ? gest. 13.08.1984 |
Ehrenmitglied seit 2013 Elferrat von 1970 bis 1984 |
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Kurt Weise |
geb. 02.08.1927 gest. 13.08.2005 |
Ehrenmitglied seit 2013 Elferrat von 1971 bis 1997 |
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Erhard Uhlig |
geb. 27.05.1937 gest. 14.06.1995 |
Ehrenmitglied seit 2013 Elferrat von 1971 bis 1992 |
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Konrad Roeske |
geb. ? gest. 22.07.1988 |
Ehrenmitglied seit 2013 Elferrat von 1971 bis 1987 |
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Werner Steinbach |
geb. ? gest. 26.02.1999 |
Ehrenmitglied seit 2013 Elferrat von 1970 bis 1986 |
Das frühere Gründungs- und Vereinsmitglied Günter Kunzmann (Elferrat von 1970 bis 1997, Ehrenmitglied seit 1997) hat im Jahr 2014 aus persönlichen Gründen seine Ehrenmitgliedschaft beim WCV niedergelegt.
Das Vereinslogo im Wandel der Zeit
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Jahrelang hatte der Wechselburger Carneval Verein e.V. ein sehr schönes, handgemaltes Vereinslogo. Die Schwierigkeit mit diesem Logo kam immer dann zutage, wenn man versuchte, das Logo in einer anderen Art darzustellen - z.B. als Stickerei auf einem Vereins-Poloshirt. Aber auch die notwendige Verkleinerung der Darstellung auf Webseiten führte dazu, dass viele der Details einfach nicht mehr erkennbar waren. Hinzu kommt noch, dass der auf dem Logo verwendete Vereinsname "Karnevals-Club Wechselburg" zu keiner Zeit im Verein verwendet wurde. Außer auf diesem Logo. |
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Daher wurde im Jahr 2004 der Entschluss gefasst, ein neues, einfacheres Vereinslogo zu entwerfen. Aus ca. 15 verschiedenen Entwürfen (angefangen von der reinen Vereinfachung des bisherigen Logoss bis zu radikal anderen Vorschlägen) wurde durch den Elferrat das nebenstehende Vereinslogo ausgewählt und mit Beschluss zum offiziellen Logo erhoben. |
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Im Zusammenhang mit den Entwürfen für die geplante neue Vereinsfahne anlässlich des 40-jährigen Jubiläums kam die Forderung auf: der "Gelbe Fleck" muß weg! Da unsere Vereinsfarben - angelehnt an das Wechselburger Wappen - nur Rot, Weiß und Schwarz sind, sollte der bisher gelbe Innenkreis nicht mehr gelb, sondern weiß sein. Wer sich in diesem Zusammenhang über das blaue Feld in der Elferratsmütze wundert. Dies ist keine Eherbietung für bestimmte Fußballvereine. Dieser blauen Bereich ist tatsächlich Bestandteil der Elferratsmützen des WCV. Im Zusammenhang mit der Farbänderung sollte auch gleich die Bezeichnug des WCV im Logo in die offizielle Schreibweise (mit angehängtem "e.V." korrigiert werden. Seit der Elferratssitzung vom 11. Juni 2010 ist dies nun das neue offizielle Logo des WCV. |
Gliederung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr § 2 Zweck, Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung I Zweck II Gemeinnützigkeit III Mittelverwendung § 3 Mitgliedschaft I Beginn II Ende III Ehrenmitglieder § 4 Mitgliedsbeiträge § 5 Organe § 5.1 Mitgliederversammlung I Aufgabe II Einberufung III Durchführung, Beschlussfähigkeit, Protokollierung § 5.2 Vorstand I Zusammensetzung II Vertretungsvorstand III Mitgliedschaft im und Ausscheiden aus dem Vorstand IV Aufgaben V Vorstandssitzungen VI Haftungsausschluss § 5.3 Die Elferräte § 5.4 Revisoren § 6 Vereins- und Geschäftsordnungen § 7 Auflösung des Vereins |
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen „Wechselburger Carneval Verein" e.Vmit Sitz in Wechselburg/Sachsen. Der Verein ist beim Amtsgericht Chemnitz unter der Nummer VR 40518 registriert. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung I. Zweck Zweck des Vereins ist: - die Förderung und Pflege des Brauchtums Fasching, Fastnacht, Karneval; - die Pflege und Förderung eines kulturellen kameradschaftlichen Vereinslebens; - Pflege der Zusammenarbeit mit regionalen und überregionalen Vereinen; - die Durchführung von öffentlichen karnevalistischen und anderen Veranstaltungen mit Programm. II. Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des §51 AO. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Durchführung von traditionellen und kulturellen Veranstaltungen und die Pflege des karnevalistischen Brauchtums. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wechselburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. |
III. Mittelverwendung Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. a) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. b) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 a ESTG) ausgeübt werden. c) Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig. d) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben. e) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen. f) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden. g) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird. |
§ 3 Mitgliedschaft I. Beginn Mitglied des Vereins kann jede Person werden, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, die ihre Bereitschaft zur aktiven Mitarbeit erklärt, die Satzung anerkennt und entsprechende Fähigkeiten zur Mitarbeit im Verein nachweist. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Hierüber entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Nicht geschäftsfähige Personen bedürfen der Erlaubnis der Eltern. |
II. Ende Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes b) durch Austritt c) durch Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt muss schriftlich (per Brief, Fax, Email) gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand auf Antrag. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. Ausschlussgründe sind insbesondere: - grobe Verstöße gegen die Satzung sowie die Interessen des Vereins und gegen die Beschlüsse und Anordnung der Vereinsorgane; - schwere Schädigung des Ansehens des Vereins - Nichteinhaltung der Zahlungspflichten trotz mehrmaliger Mahnung (siehe hierzu die Festlegungen der Beitragsordnung) Vor der Beschlussfassung ist das betroffene Mitglied unter Einräumung einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu benachrichtigen und ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief oder durch persönliche Übergabe mit Zeugen mitzuteilen. Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses die Mitgliederversammlung anzurufen, spätestens jedoch zwei Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung. Die Anrufung der Mitgliederversammlung muss schriftlich erfolgen. Er hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss endgültig mit 2/3-Mehrheit. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Anteil am Vereinsvermögen. |
III. Ehrenmitglieder Das sind Personen, die sich langjährig aktiv im und für den Verein betätigt und sich dabei außerordentliche Verdienste erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie Vereinsmitglieder. |
§ 4 Mitgliedsbeiträge Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden in einer Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. |
§ 5 Organe Die Organe des Vereins sind 1. der Vorstand 2. die Mitgliederversammlung 3. die Elferräte 4. die Revisoren Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen. |
§ 5.1 Mitgliederversammlung I. Aufgabe Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten: a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Schatzmeisters, b) Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes der Revisionskommission c) Entlastung des Vorstandes d) Beschluss über neue und Änderung bestehender Ordnungen e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Revisoren f) Änderung der Satzung g) Auflösung des Vereins h) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie über die Beschwerde gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes |
II. Einberufung Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal im Jahr stattfinden. Sie wird vom Präsidenten oder dem Vizepräsidenten unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und der Angabe der Tagesordnung durch Aushang im Vereinsschaukasten, schriftlich (z.B. durch Brief, Email oder in Messenger-Gruppen des Vereines) und auf der Webseite des Vereins durch Information aller Mitglieder einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Einladung folgenden Tag. Jedes Mitglied kann bis spätestens einer Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder zugelassen werden. Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn a) der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt, b) wenn 40 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangen. |
III. Durchführung, Beschlussfähigkeit und Protokollierung Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten und bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes, geleitet. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen kann die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss wählen, der auch mit der Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges beauftragt wird. Näheres regelt die Wahlordnung. Protokollführer der Mitgliederversammlung ist der Schriftführer des Vorstandes. Bei dessen Abwesenheit wird der Protokollführer vom Versammlungsleiter bestimmt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Stimmberechtigt sind Mitglieder mit Erreichen des 16. Lebensjahres. Es gilt das Datum der Mitgliederversammlung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit Handzeichen. Auf Antrag von mind. 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder wird geheim abgestimmt. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten: a) Ort und Zeit der Versammlung b) Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers c) Zahl der erschienenen Mitglieder d) Feststellung ordnungsgemäßen Einberufens und damit der Beschlussfähigkeit e) Tagesordnung f) die gestellten Anträge g) Abstimmungsergebnis h) Art der Abstimmung i) Satzungs- und Zweckänderungsanträge j) Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind. |
§ 5.2 Der Vorstand I. Zuammensetzung II. Vertretungsvorstand Der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten, vertreten. Arbeitnehmer des Vereins dürfen nicht Mitglieder des Vertretungsvorstandes sein. III. Mitgliedschaft im und Ausscheiden aus dem Vorstand Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Der Präsident, der Vizepräsident, der Schatzmeister sowie der Schriftführer sind einzeln zu wählen. Die Beisitzer können im Block gewählt werden. Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegeben gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses. Das Vorstandsamt endet: a) mit der Wahl des neuen Vorstandes b) mit dem Tod des Vorstandsmitgliedes c) durch vorzeitige Niederlegung des Amtes d) durch begründeten Beschluss der Mitgliederversammlung (Misstrauen) mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. IV. Aufgaben Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung; die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Präsidenten oder dem Vizepräsidenten. Sollten beide verhindert sein, erfolgt die Leitung durch ein anderes Vorstandsmitglied. b) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung c) ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes d) Aufnahme und Ausschluss (endgültiger Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung) von Mitgliedern e) Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen. f) Schaffung, Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen als Vorlage für die Mitgliederversammlung. g) Erlass von Ordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind. h) Organisation und Durchführung der satzungsgemäßen Veranstaltungen des Vereines. Die detaillierte Umsetzung dieser Aufgaben kann an geeignete Gruppen des Vereins (z.B. die Elferräte etc.) übertragen werden.
V. Vorstandssitzungen Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Präsident oder der Vizepräsident anwesend sind. Sollten beide verhindert sein, erfolgt die Leitung durch ein anderes Vorstandsmitglied. Die Einladung erfolgt schriftlich (z.B. durch den Jahresarbeitsplan, per Brief, Email, oder Messenger-Dienste) oder (fern-) mündlich durch den Präsidenten oder bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten, oder bei deren Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten oder bei dessen Abwesenheit die des Vizepräsidenten oder des Vorstandsmitgliedes, dass die Vorstandssitzung leitet. Die Beschlüsse sind in ein Protokoll einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten: - Ort und Datum der Sitzung - Namen der Teilnehmer, des Sitzungsleiters und des Protokollführers - die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse. Vorstandsbeschlüsse können ausnahmsweise im schriftlichen Verfahren (per Brief, Fax, Email oder in Messenger-Gruppen) gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem schriftlichen Beschlussverfahren zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage zum Protokoll zu verwahren. |
VI: Haftungsausschluss Vorstand und sonstige Organe des Vereins haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten entstandenen Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber Mitgliedern des Vereins oder Dritten. |
§ 5.3 die Elferräte Die Elferräte bestehen aus Mitgliedern des Vereins. Die Elferräte ist verantwortlich für die Organisation, Durchführung und Ausgestaltung der Faschings- bzw. Weiberfaschingsveranstaltung(en). Die Elferräte ernennen ihre Mitglieder. |
§ 5.4 Revisoren Von der Mitgliederversammlung werden mindestens zwei Revisoren gewählt. Gewählt ist, wer die meisten und zugleich die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen zählen nicht. Die Revisoren dürfen keine Mitglieder des Vorstandes sein. Den Revisoren obliegt die Überprüfung und jährliche Berichterstattung über die Kassenunterlagen (Kassenprüfungsbericht) in der darauffolgenden Mitgliederversammlung. Die Revisoren sind berechtigt, auch unterjährig Kontrollen der Kassenführung vorzunehmen. |
§ 6 Vereins- und Geschäftsordnungen Auf der Grundlage dieser Satzung können weitere, für die Mitglieder bindenden Regelungen, sogenannte Vereinsordnungen, geschaffen werden. Über den Erlass, die Änderung oder die Abschaffung einer Vereinsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung. In der Einladung zur Mitgliederversammlung hat der Einladende ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass über die Schaffung, Änderung oder Aufhebung einer Vereinsordnung entschieden werden soll. Jedes Vereinsmitglied hat Anspruch auf eine Abschrift der jeweiligen Vereinsordnung. Ausreichend ist dazu die zur Verfügungstellung der Vereinsordnung zum Herunterladen auf der Webseite des Vereines. Durch Geschäftsordnungen kann der Geschäftsgang der einzelnen Vereinsorgane geregelt werden. Die Geschäftsordnungen können durch die jeweiligen Vereinsorgane auch ohne ausdrückliche satzungsmäßige Ermächtigung ergehen. Sie dürfen jedoch nicht gegen die Satzung oder eine Vereinsordnung verstoßen. |
§ 7 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der Vizepräsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. |
Vorstehende Satzung wurde erneut errichtet am 13. April 2019.
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