Gliederung

 

§ 1       Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 2       Zweck, Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

            I       Zweck

            II      Gemeinnützigkeit

            III     Mittelverwendung

§ 3       Mitgliedschaft

            I       Beginn

            II      Ende

III         Ehrenmitglieder

§ 4       Mitgliedsbeiträge

§ 5       Organe

§ 5.1   Mitgliederversammlung

            I       Aufgabe

            II      Einberufung

            III     Durchführung, Beschlussfähigkeit, Protokollierung

§ 5.2   Vorstand

            I       Zusammensetzung

            II      Vertretungsvorstand

            III     Mitgliedschaft im und Ausscheiden aus dem Vorstand

            IV    Aufgaben

            V     Vorstandssitzungen

            VI    Haftungsausschluss

§ 5.3   Die Elferräte

§ 5.4   Revisoren

§ 6       Vereins- und Geschäftsordnungen

§ 7       Auflösung des Vereins

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen

„Wechselburger Carneval Verein" e.V

mit Sitz in Wechselburg/Sachsen.

Der Verein ist beim Amtsgericht Chemnitz unter der Nummer VR 40518 registriert.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

I.   Zweck

Zweck des Vereins ist:

- die Förderung und Pflege des Brauchtums Fasching, Fastnacht, Karneval;

- die Pflege und Förderung eines kulturellen kameradschaftlichen Vereinslebens;

- Pflege der Zusammenarbeit mit regionalen und überregionalen Vereinen;

- die Durchführung von öffentlichen karnevalistischen und anderen Veranstaltungen mit Programm.

II.  Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des §51 AO. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Durchführung von traditionellen und kulturellen Veranstaltungen und die Pflege des karnevalistischen Brauchtums. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wechselburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

III. Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

a)     Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

b)     Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 a ESTG) ausgeübt werden.

c)     Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.

d)     Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

e)     Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten.  Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

f)      Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

g)     Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.

 

§ 3 Mitgliedschaft

I.   Beginn

Mitglied des Vereins kann jede Person werden, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, die ihre Bereitschaft zur aktiven Mitarbeit erklärt, die Satzung anerkennt und entsprechende Fähigkeiten zur Mitarbeit im Verein nachweist. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Hierüber entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

Nicht geschäftsfähige Personen bedürfen der Erlaubnis der Eltern.

II.  Ende

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes

b) durch Austritt

c) durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt muss schriftlich (per Brief, Fax, Email) gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand auf Antrag.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

Ausschlussgründe sind insbesondere:

- grobe Verstöße gegen die Satzung sowie die Interessen des Vereins und gegen die Beschlüsse und Anordnung der Vereinsorgane;

- schwere Schädigung des Ansehens des Vereins

- Nichteinhaltung der Zahlungspflichten trotz mehrmaliger Mahnung (siehe hierzu die Festlegungen der Beitragsordnung)

Vor der Beschlussfassung ist das betroffene Mitglied unter Einräumung einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu benachrichtigen und ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief oder durch persönliche Übergabe mit Zeugen mitzuteilen.

Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses die Mitgliederversammlung anzurufen, spätestens jedoch zwei Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung. Die Anrufung der Mitgliederversammlung muss schriftlich erfolgen. Er hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss endgültig mit 2/3-Mehrheit.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Anteil am Vereinsvermögen.

III. Ehrenmitglieder

Das sind Personen, die sich langjährig aktiv im und für den Verein betätigt und sich dabei außerordentliche Verdienste erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt

Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie Vereinsmitglieder.

 

 

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden in einer Beitragsordnung geregelt.

Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

3. die Elferräte

4. die Revisoren

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

 

§ 5.1 Mitgliederversammlung

I.   Aufgabe

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

a)     Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Schatzmeisters,

b)     Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes der Revisionskommission

c)     Entlastung des Vorstandes

d)     Beschluss über neue und Änderung bestehender Ordnungen

e)     Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Revisoren

f)      Änderung der Satzung

g)     Auflösung des Vereins

h)     Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie über die Beschwerde gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes

II. Einberufung

Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal im Jahr stattfinden. Sie wird vom Präsidenten oder dem Vizepräsidenten unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und der Angabe der Tagesordnung durch Aushang im Vereinsschaukasten, schriftlich (z.B. durch Brief, Email oder in Messenger-Gruppen des Vereines) und auf der Webseite des Vereins durch Information aller Mitglieder einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Einladung folgenden Tag.

Jedes Mitglied kann bis spätestens einer Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder zugelassen werden.

Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn

a)     der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt,

b)     wenn 40 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangen.

III. Durchführung, Beschlussfähigkeit und Protokollierung

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.

Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten und bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes, geleitet. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen kann die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss wählen, der auch mit der Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges beauftragt wird. Näheres regelt die Wahlordnung.

Protokollführer der Mitgliederversammlung ist der Schriftführer des Vorstandes. Bei dessen Abwesenheit wird der Protokollführer vom Versammlungsleiter bestimmt.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

Stimmberechtigt sind Mitglieder mit Erreichen des 16. Lebensjahres. Es gilt das Datum der Mitgliederversammlung.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit Handzeichen. Auf Antrag von mind. 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder wird geheim abgestimmt.

Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.

Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:

a)     Ort und Zeit der Versammlung

b)     Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers

c)     Zahl der erschienenen Mitglieder

d)     Feststellung ordnungsgemäßen Einberufens und damit der Beschlussfähigkeit

e)     Tagesordnung

f)      die gestellten Anträge

g)     Abstimmungsergebnis
(Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültige Stimmen)

h)     Art der Abstimmung

i)      Satzungs- und Zweckänderungsanträge

j)      Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.

 

§ 5.2 Der Vorstand

I.   Zuammensetzung
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen, dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schatzmeister, dem Schriftführer sowie den Beisitzern.

II.  Vertretungsvorstand

Der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten, vertreten.

Arbeitnehmer des Vereins dürfen nicht Mitglieder des Vertretungsvorstandes sein.

III. Mitgliedschaft im und Ausscheiden aus dem Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Der Präsident, der Vizepräsident, der Schatzmeister sowie der Schriftführer sind einzeln zu wählen. Die Beisitzer können im Block gewählt werden.

Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegeben gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.

Das Vorstandsamt endet:

a)     mit der Wahl des neuen Vorstandes

b)     mit dem Tod des Vorstandsmitgliedes

c)     durch vorzeitige Niederlegung des Amtes

d)     durch begründeten Beschluss der Mitgliederversammlung (Misstrauen) mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Eine Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

IV. Aufgaben

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)     die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung; die Leitung der   Mitgliederversammlung durch den Präsidenten oder dem Vizepräsidenten. Sollten beide verhindert sein, erfolgt die Leitung durch ein anderes Vorstandsmitglied.

b)     die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

c)     ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes

d)     Aufnahme und Ausschluss (endgültiger Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung) von Mitgliedern

e)     Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen.

f)      Schaffung, Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen als Vorlage für die Mitgliederversammlung.

g)     Erlass von Ordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind.

h)     Organisation und Durchführung der satzungsgemäßen Veranstaltungen des Vereines. Die detaillierte Umsetzung dieser Aufgaben kann an geeignete Gruppen des Vereins (z.B. die Elferräte etc.) übertragen werden.

 

V.  Vorstandssitzungen

Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Präsident oder der Vizepräsident anwesend sind. Sollten beide verhindert sein, erfolgt die Leitung durch ein anderes Vorstandsmitglied.

Die Einladung erfolgt schriftlich (z.B. durch den Jahresarbeitsplan, per Brief, Email, oder Messenger-Dienste) oder (fern-) mündlich durch den Präsidenten oder bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten, oder bei deren Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten oder bei dessen Abwesenheit die des Vizepräsidenten oder des Vorstandsmitgliedes, dass die Vorstandssitzung leitet. Die Beschlüsse sind in ein Protokoll einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:

- Ort und Datum der Sitzung

- Namen der Teilnehmer, des Sitzungsleiters und des Protokollführers

- die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.

Vorstandsbeschlüsse können ausnahmsweise im schriftlichen Verfahren (per Brief, Fax, Email oder in Messenger-Gruppen) gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem schriftlichen Beschlussverfahren zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage zum Protokoll zu verwahren.

VI: Haftungsausschluss

      Vorstand und sonstige Organe des Vereins haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten entstandenen Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber Mitgliedern des Vereins oder Dritten.

 

§ 5.3 die Elferräte

Die Elferräte bestehen aus Mitgliedern des Vereins. Die Elferräte ist verantwortlich für die Organisation, Durchführung und Ausgestaltung der Faschings- bzw. Weiberfaschingsveranstaltung(en).

Die Elferräte ernennen ihre Mitglieder.

 

§ 5.4 Revisoren

Von der Mitgliederversammlung werden mindestens zwei Revisoren gewählt. Gewählt ist, wer die meisten und zugleich die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen zählen nicht.

Die Revisoren dürfen keine Mitglieder des Vorstandes sein.

Den Revisoren obliegt die Überprüfung und jährliche Berichterstattung über die Kassenunterlagen (Kassenprüfungsbericht) in der darauffolgenden Mitgliederversammlung.

Die Revisoren sind berechtigt, auch unterjährig Kontrollen der Kassenführung vorzunehmen.

 

§ 6 Vereins- und Geschäftsordnungen

Auf der Grundlage dieser Satzung können weitere, für die Mitglieder bindenden Regelungen, sogenannte Vereinsordnungen, geschaffen werden. Über den Erlass, die Änderung oder die Abschaffung einer Vereinsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.

In der Einladung zur Mitgliederversammlung hat der Einladende ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass über die Schaffung, Änderung oder Aufhebung einer Vereinsordnung entschieden werden soll.

Jedes Vereinsmitglied hat Anspruch auf eine Abschrift der jeweiligen Vereinsordnung. Ausreichend ist dazu die zur Verfügungstellung der Vereinsordnung zum Herunterladen auf der Webseite des Vereines.

Durch Geschäftsordnungen kann der Geschäftsgang der einzelnen Vereinsorgane geregelt werden. Die Geschäftsordnungen können durch die jeweiligen Vereinsorgane auch ohne ausdrückliche satzungsmäßige Ermächtigung ergehen. Sie dürfen jedoch nicht gegen die Satzung oder eine Vereinsordnung verstoßen.

 

§ 7 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der Vizepräsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Vorstehende Satzung wurde erneut errichtet am 13. April 2019.

 

   
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