Ehrentafel des WCV

Für besondere Dienste in der närrischen Zeit wird als Auszeichnung für den (männlichen) Elferrat das

"GROSSKREUZ IN GOLD MIT BRILLANTEN"

verliehen. Das Großkreuz in Gold mit Brillanten ist eine Auszeichnung, deren Empfänger in einer geheimen Beratung aller bisherigen Großkreuzträger gewählt wird. Diese jährlich stattfindende Veranstaltung ("Großkreuzsitzung") ist die eigentlich bedeutendste Sitzung, an der ein Elferratsmitglied teilnehmen kann. Als Entschuldigungsgrund zählt hier nur der Tod (und seit der Wende auch die zwingend notwendige (nachweisbare) Verhinderung durch die Arbeit).

Seit der 30. Saison (2000/2001) vergibt der WCV zusätzlich zum Großkreuz den

"Ehrenorden zum Großkreuz"

als zusätzlichen Orden für besondere Leistungen der Großkreuzträger im WCV. Bis zum Jahr 2014 wurde der künftige Träger dieser Auszeichnung innerhalb der Großkreuzsitzung beraten und festgelegt. Zur Großkreuzsitzung 2014 (zur Vergabe eines möglichen Ordens für die Faschingsveranstaltungen der 44. Saison) wurde festgelegt, dass über die Vergabe des Ehrenordens nur noch ein Dreigestirn von Ehrenordenträgern (Udo Modes, Günter Winkler und Peter Ziemann) über die mögliche Vergabe des Ehrenordens entscheiden. Damit soll auch für den möglichen Anwärter die Überraschung gewahrt bleiben.

Bisherige Träger des Großkreuzes und des Ehrenordens sind:

Großkreuz Ehrenorden  
1975 2001 Günter Meinhold (gest. 2015)
1976   Konrad Roeske (gest. 2006)
1977   Werner Rademann (gest. 2019)
1977   Alfred Reichmann (gest. 1984)
1978   Günter Kunzmann
1979   Gerd Schilling (gest.)
1980   Gunter Köhler
1981 2002 Peter Ziemann
1982   Werner Steinbach (gest.)
1983 2006 Reinhard Geißler
1984 2009 Rainer Thiele
1985   Eberhard Uhlig (gest. 1995)
1986   Eberhard Fix
1988 2004 Udo Modes
1989   Klaus Jäschke
1990   Jürgen Schulz
1991 2017 Thomas Schlimper
1994 2008 Günter Winkler
1996 2016 Torsten Knorr
1997 2011 Sven Benndorf
1998 2012 Freddy Kirmse
1999   Michael Modes
2005 2015 Hagen Pfefferkorn
2007   David Meliczek
2010  2020 Andreas Vollstädt
2013   Stefan Theuer
2017   Daniel Braunroth
2018   Ingo Lose
2023   Steve Goldammer
 

"Großkreuz des weiblichen Elferrates"

In der geheimen Großkreuzsitzung (der Männer) des Jahres 2011 wurde beschlossen - analog zum Großkreuz des männlichen Elferrates einen Orden für den weiblichen Elferrat ins Leben zu rufen und diesen erstmals zum Weiberfasching der 40. Saison zu vergeben. Über die künftige Vergabe entscheiden die bisherigen Träger des "Großkreuz des weiblichen Elferrates"

Bisherige Trägerinnen des Großkreuzes de weiblichen Elferrates sind:

2011 Konstanze Lose
2012 Silke Benndord
2013 Anja Modes
2014 Karina Baronius
2015 Kathrin Krenkel
2016 Conny Jänsch
2017 Gabi Vollstädt
2018 Kathrin Pfefferkorn
2019 Nancy Schlimper
2020 Annett Bergert
 

 "Ehrenurkunde des WCV"

Neben der Vergabe von Orden wurde erstmals in der 43. Saison eine Ehrenurkunde - verknüpft mit einer finanziellen Zuwendung - für verdienstvolle Mitglieder des WCV eingeführt. Die bisherige Vergaberegel besagt, dass diese Auszeichnung nur an Vereinsmitglieder vergeben wird, die nicht Mitglied des Elferrates sind. Ausgezeichnet wurden bisher:

2014

 

  Jessica Pester

2019   Holger Krenkel

Auszeichnungen des VSC Verband Sächsischer Carneval e.V.

Seit einigen Jahren ist der WCV auch Mitglied im VSC Verband Sächsischer Carneval e.V.  Für besondere Verdienste im Rahmen des VSC, aber vor allem natürlich für und im WCV wurden bisher folgende Mitglieder mit Orden /Auszeichnungen des VSC geehrt:

VSC - Verdienstorden in Gold

2011 Günter Meinhold

2011 Udo Modes

2014 Klaus-Peter Ziemann

2020 Günter Winkler

2020 Torsten Knorr

VSC - Verdienstorden in Silber

2011 Günter Winkler

2020 Jessica Pester

2020 Andreas Vollstädt

VSC - Orden "Brauchtum in guten Händen"

2011 Klaus-Peter Ziemann

VSC - Verbandsnadel mit Ehrenkranz

2011 Jeninne Meliczek


Auszeichnungen des Bund Deutscher Karneval e.V.

Die bisher höchste beim Wechselburger Carneval Verein e.V. vergebene Auszeichnung war der

Verdienstorden des BDK in Gold

Er wurde im November 2017 auf Initiative einiger Vorstandsmitglieder unserem Udo Modes für mittlerweile 25 Jahre ununterbrochene Tätigkeit als Vereinsvorsitzender des WCV verliehen.


Erstmals in der 44. Saison wurden Gardemädchen für langjährige und ununterbrochene aktive Mitarbeit in den Garden des WCV mit dem Treueabzeichen des BDK ausgezeichnet.

BDK-Treueabzeichen im karnevalistischen Tanzsport in GOLD

(für mindestens 16 Jahre aktives Mitwirken in den Garden des WCV)

2015 Jessica Pester
2015 Marika Listner

BDK-Treueabzeichen im karnevalistischen Tanzsport in SILBER

(für mindestens 11 Jahre aktives Mitwirken in den Garden des WCV)

2015 Caronlin Bilda
2015 Lisa Sacher

BDK-Treueabzeichen im karnevalistischen Tanzsport in BRONZE

(für mindestens 6 Jahre aktives Mitwirken in den Garden des WCV)

2015 Anja Knoll
2015 Christiane Mieting
2015 Christin Weinrich
2015 Liesbeth Lerche
2015 Stephanie Andrae
2015 Tabita Pagenkopf
2015 Ulrike Schäfer

Der normale Ablauf eines Jahres beim WCV

Viel Besucher fragen sich, wie kommt ein Verein jedes Jahr auf neue Ideen und wie werden diese umgesetzt? Hier soll einmal zu diesem Thema ein klein wenig aus dem Nähkästchen unseres Vereinslebens geplaudert werden.

Dann, wenn die  Besucher unserer Faschingsveranstaltungen gerade den Aschermittwoch verdaut haben, geht es im WCV schon wieder daran, ein neues Thema für den Fasching der nächsten Saison zu suchen. Die zusammengetragenen Themen aus dem Verein werden dann meist bei einer Elferratssitzung im April besprochen, diskutiert, verändert, verworfen, neu aufgenommen .... Seit 2014 ist diese Elferratssitzung öffentlich für alle Vereinsmitglieder. Damit sollen die Ideen möglichst vieler bei der Themenfindung herangezogen werden.

Irgendwann am Ende dieser Veranstaltung (intern auch "Spinnstunde" genannt) steht dann ein Arbeitsthema für die neue Saison fest.  Innerhalb des Elferrates - verstärkt durch die Gruppe Programm (alle Gruppenleiter + ggf. weitere Personen, die durch das Programm führen swollen) wird kurze Zeit danach versucht, zu diesem Arbeitsthema verwendbare Inhalte zu finden. Bis dann ein erstes Rohgerüst steht, ist es meist schon Juli oder August. In dieser Zeit hat sich zumindest unsere Prinzengarde schon Gedanken über den künftigen Gardetanz gemacht, die Musik dafür zusammengestellt und begonnen, den Tanz einzustudieren. Auch bei der Kindergarde wird bereits wieder geprobt. Hier sollen vor allem neue Akteure mit dem Gardemarsch vertraut gemacht werden.

Ende August / Anfang September geht es dann an die Konkretisierung des Faschingsprogrammes. Paralell dazu laufen schon die Veorbereitungen für die Auftaktveranstaltungen im November. Die Garde hat damit ja bereits vor Monaten mit dem Einstudieren des neuen Gardetanzes begonnen. Jetzt sind noch - meistens - die "Waschweiber" und das Männerballett gefragt, um für diese Veranstaltungen noch Beiträge mit beizusteuern.

In der Elferratssitzung vor der ersten Auftaktveranstaltung müssen dann noch die Aktivitäten für den 11.11. 11 Uhr 11 (Schlüsselübergabe im Wechselburger Rathaus) geplant und vorbereitet werden. Außerdem muss dabei noch aus dem Arbeitsthema das eigentliche Motto und die Namen für das neue Prinzenpaar gefunden werden. Nebenbei laufen auch schon die Vorbereitungen für die themenbezogene Gestaltung des Schützenhauses.

Nach den Auftaktveranstaltungen geht es dann innerhalb des Elferrates und der Gruppe Programm um den Feinschliff. Welche Gruppe tritt wann mit welcher Überleitung auf, welche Rekquisiten und welche Technik (Mikrofone, Spezialeffekte etc.) werden gebraucht und wer steht für notwendige Umbaumaßnahmen als "Statist" zur Verfügung? Und in den einzelnen Gruppen  beginnt die intensive Probentätigkeit für die Faschingsveranstaltungen.

Zwischendurch findet im Schützenhaus noch unsere vereinsinterne Weihnachts- und Silvesterfeier statt. Unmittelbar danach (und manchmal auch schon vorher) beginnt dann die Arbeit der "Gruppe Bühne". Ideen über die Bühnengestaltung wurden zwar schon länger vorher gesammelt. Damit gehen meist zwei Wochen mit vielen, vielen Stunden ins Land. Manche der Beteiligten kennen ihr Zuhause in dieser Zeit nur noch aus der Erinnerung.

Die letzten Tage vor der ersten Faschingsveranstaltung werden vor allem zum Herrichten und Reinigen des Schützenhaus genutzt.

Zwei Tage vor dem Ablauf des "Countdown" treffen sich alle Verantwortlichen für das Programm (Ltr. Gruppe Programm, Gruppenverantwortliche, Umbauverantwortlicher, DJ, ...) um den Ablauf noch einmal im Detail zu besprechen und letzte Präzesierungen vor zu nehmen.

Am Tag vor der ersten Veranstaltung findet dann die (nicht öffentliche) Generalprobe statt. Hier wird mit allen Beteiligten ein kompletter Durchlauf des Faschingsprogramms geprobt und im Anschluss kurz ausgewertet.

Und dann ist es endlich wieder soweit: am Abend der ersten Faschingsveranstaltung füllt sich das Schützenhaus wieder mit Närrinnen und Narren. Leider ist das Ganze nach vier Wochen mit dem Aschermittwoch dann schon wieder vorbei.

Dann, wenn die  Besucher unserer Faschingsveranstaltungen gerade den Aschermittwoch verdaut ... - Ach so, dass hatten wir ja schon mal (siehe oben).

Fasching hat also sowohl für unsere Besucher als auch für uns sehr viel mit Spaß zu tun. Aber für alle Akteuere steckt auch ein gehöriges Stück Arbeit dahinter. Egal, ob man in einer der Gruppen die Auftritte vorbereitet und probt, oder ob man in die organisatorische und technische Vorbereitung, oder auch Beides einbezogen ist. Unser größter Lohn dabei ist der Beifall unserer Gäste vor möglichst ausverkauftem Haus.

Gliederung

 

§ 1       Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 2       Zweck, Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

            I       Zweck

            II      Gemeinnützigkeit

            III     Mittelverwendung

§ 3       Mitgliedschaft

            I       Beginn

            II      Ende

III         Ehrenmitglieder

§ 4       Mitgliedsbeiträge

§ 5       Organe

§ 5.1   Mitgliederversammlung

            I       Aufgabe

            II      Einberufung

            III     Durchführung, Beschlussfähigkeit, Protokollierung

§ 5.2   Vorstand

            I       Zusammensetzung

            II      Vertretungsvorstand

            III     Mitgliedschaft im und Ausscheiden aus dem Vorstand

            IV    Aufgaben

            V     Vorstandssitzungen

            VI    Haftungsausschluss

§ 5.3   Die Elferräte

§ 5.4   Revisoren

§ 6       Vereins- und Geschäftsordnungen

§ 7       Auflösung des Vereins

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen

„Wechselburger Carneval Verein" e.V

mit Sitz in Wechselburg/Sachsen.

Der Verein ist beim Amtsgericht Chemnitz unter der Nummer VR 40518 registriert.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

I.   Zweck

Zweck des Vereins ist:

- die Förderung und Pflege des Brauchtums Fasching, Fastnacht, Karneval;

- die Pflege und Förderung eines kulturellen kameradschaftlichen Vereinslebens;

- Pflege der Zusammenarbeit mit regionalen und überregionalen Vereinen;

- die Durchführung von öffentlichen karnevalistischen und anderen Veranstaltungen mit Programm.

II.  Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des §51 AO. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Durchführung von traditionellen und kulturellen Veranstaltungen und die Pflege des karnevalistischen Brauchtums. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wechselburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

III. Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

a)     Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

b)     Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 a ESTG) ausgeübt werden.

c)     Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.

d)     Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

e)     Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten.  Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

f)      Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

g)     Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.

 

§ 3 Mitgliedschaft

I.   Beginn

Mitglied des Vereins kann jede Person werden, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, die ihre Bereitschaft zur aktiven Mitarbeit erklärt, die Satzung anerkennt und entsprechende Fähigkeiten zur Mitarbeit im Verein nachweist. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Hierüber entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

Nicht geschäftsfähige Personen bedürfen der Erlaubnis der Eltern.

II.  Ende

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes

b) durch Austritt

c) durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt muss schriftlich (per Brief, Fax, Email) gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand auf Antrag.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

Ausschlussgründe sind insbesondere:

- grobe Verstöße gegen die Satzung sowie die Interessen des Vereins und gegen die Beschlüsse und Anordnung der Vereinsorgane;

- schwere Schädigung des Ansehens des Vereins

- Nichteinhaltung der Zahlungspflichten trotz mehrmaliger Mahnung (siehe hierzu die Festlegungen der Beitragsordnung)

Vor der Beschlussfassung ist das betroffene Mitglied unter Einräumung einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu benachrichtigen und ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief oder durch persönliche Übergabe mit Zeugen mitzuteilen.

Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses die Mitgliederversammlung anzurufen, spätestens jedoch zwei Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung. Die Anrufung der Mitgliederversammlung muss schriftlich erfolgen. Er hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss endgültig mit 2/3-Mehrheit.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Anteil am Vereinsvermögen.

III. Ehrenmitglieder

Das sind Personen, die sich langjährig aktiv im und für den Verein betätigt und sich dabei außerordentliche Verdienste erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt

Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie Vereinsmitglieder.

 

 

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden in einer Beitragsordnung geregelt.

Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

3. die Elferräte

4. die Revisoren

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

 

§ 5.1 Mitgliederversammlung

I.   Aufgabe

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

a)     Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Schatzmeisters,

b)     Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes der Revisionskommission

c)     Entlastung des Vorstandes

d)     Beschluss über neue und Änderung bestehender Ordnungen

e)     Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Revisoren

f)      Änderung der Satzung

g)     Auflösung des Vereins

h)     Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie über die Beschwerde gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes

II. Einberufung

Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal im Jahr stattfinden. Sie wird vom Präsidenten oder dem Vizepräsidenten unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und der Angabe der Tagesordnung durch Aushang im Vereinsschaukasten, schriftlich (z.B. durch Brief, Email oder in Messenger-Gruppen des Vereines) und auf der Webseite des Vereins durch Information aller Mitglieder einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Einladung folgenden Tag.

Jedes Mitglied kann bis spätestens einer Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder zugelassen werden.

Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn

a)     der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt,

b)     wenn 40 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangen.

III. Durchführung, Beschlussfähigkeit und Protokollierung

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.

Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten und bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes, geleitet. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen kann die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss wählen, der auch mit der Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges beauftragt wird. Näheres regelt die Wahlordnung.

Protokollführer der Mitgliederversammlung ist der Schriftführer des Vorstandes. Bei dessen Abwesenheit wird der Protokollführer vom Versammlungsleiter bestimmt.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

Stimmberechtigt sind Mitglieder mit Erreichen des 16. Lebensjahres. Es gilt das Datum der Mitgliederversammlung.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit Handzeichen. Auf Antrag von mind. 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder wird geheim abgestimmt.

Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.

Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:

a)     Ort und Zeit der Versammlung

b)     Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers

c)     Zahl der erschienenen Mitglieder

d)     Feststellung ordnungsgemäßen Einberufens und damit der Beschlussfähigkeit

e)     Tagesordnung

f)      die gestellten Anträge

g)     Abstimmungsergebnis
(Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültige Stimmen)

h)     Art der Abstimmung

i)      Satzungs- und Zweckänderungsanträge

j)      Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.

 

§ 5.2 Der Vorstand

I.   Zuammensetzung
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen, dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schatzmeister, dem Schriftführer sowie den Beisitzern.

II.  Vertretungsvorstand

Der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten, vertreten.

Arbeitnehmer des Vereins dürfen nicht Mitglieder des Vertretungsvorstandes sein.

III. Mitgliedschaft im und Ausscheiden aus dem Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Der Präsident, der Vizepräsident, der Schatzmeister sowie der Schriftführer sind einzeln zu wählen. Die Beisitzer können im Block gewählt werden.

Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegeben gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.

Das Vorstandsamt endet:

a)     mit der Wahl des neuen Vorstandes

b)     mit dem Tod des Vorstandsmitgliedes

c)     durch vorzeitige Niederlegung des Amtes

d)     durch begründeten Beschluss der Mitgliederversammlung (Misstrauen) mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Eine Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

IV. Aufgaben

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)     die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung; die Leitung der   Mitgliederversammlung durch den Präsidenten oder dem Vizepräsidenten. Sollten beide verhindert sein, erfolgt die Leitung durch ein anderes Vorstandsmitglied.

b)     die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

c)     ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes

d)     Aufnahme und Ausschluss (endgültiger Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung) von Mitgliedern

e)     Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen.

f)      Schaffung, Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen als Vorlage für die Mitgliederversammlung.

g)     Erlass von Ordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind.

h)     Organisation und Durchführung der satzungsgemäßen Veranstaltungen des Vereines. Die detaillierte Umsetzung dieser Aufgaben kann an geeignete Gruppen des Vereins (z.B. die Elferräte etc.) übertragen werden.

 

V.  Vorstandssitzungen

Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Präsident oder der Vizepräsident anwesend sind. Sollten beide verhindert sein, erfolgt die Leitung durch ein anderes Vorstandsmitglied.

Die Einladung erfolgt schriftlich (z.B. durch den Jahresarbeitsplan, per Brief, Email, oder Messenger-Dienste) oder (fern-) mündlich durch den Präsidenten oder bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten, oder bei deren Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten oder bei dessen Abwesenheit die des Vizepräsidenten oder des Vorstandsmitgliedes, dass die Vorstandssitzung leitet. Die Beschlüsse sind in ein Protokoll einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:

- Ort und Datum der Sitzung

- Namen der Teilnehmer, des Sitzungsleiters und des Protokollführers

- die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.

Vorstandsbeschlüsse können ausnahmsweise im schriftlichen Verfahren (per Brief, Fax, Email oder in Messenger-Gruppen) gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem schriftlichen Beschlussverfahren zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage zum Protokoll zu verwahren.

VI: Haftungsausschluss

      Vorstand und sonstige Organe des Vereins haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten entstandenen Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber Mitgliedern des Vereins oder Dritten.

 

§ 5.3 die Elferräte

Die Elferräte bestehen aus Mitgliedern des Vereins. Die Elferräte ist verantwortlich für die Organisation, Durchführung und Ausgestaltung der Faschings- bzw. Weiberfaschingsveranstaltung(en).

Die Elferräte ernennen ihre Mitglieder.

 

§ 5.4 Revisoren

Von der Mitgliederversammlung werden mindestens zwei Revisoren gewählt. Gewählt ist, wer die meisten und zugleich die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen zählen nicht.

Die Revisoren dürfen keine Mitglieder des Vorstandes sein.

Den Revisoren obliegt die Überprüfung und jährliche Berichterstattung über die Kassenunterlagen (Kassenprüfungsbericht) in der darauffolgenden Mitgliederversammlung.

Die Revisoren sind berechtigt, auch unterjährig Kontrollen der Kassenführung vorzunehmen.

 

§ 6 Vereins- und Geschäftsordnungen

Auf der Grundlage dieser Satzung können weitere, für die Mitglieder bindenden Regelungen, sogenannte Vereinsordnungen, geschaffen werden. Über den Erlass, die Änderung oder die Abschaffung einer Vereinsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.

In der Einladung zur Mitgliederversammlung hat der Einladende ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass über die Schaffung, Änderung oder Aufhebung einer Vereinsordnung entschieden werden soll.

Jedes Vereinsmitglied hat Anspruch auf eine Abschrift der jeweiligen Vereinsordnung. Ausreichend ist dazu die zur Verfügungstellung der Vereinsordnung zum Herunterladen auf der Webseite des Vereines.

Durch Geschäftsordnungen kann der Geschäftsgang der einzelnen Vereinsorgane geregelt werden. Die Geschäftsordnungen können durch die jeweiligen Vereinsorgane auch ohne ausdrückliche satzungsmäßige Ermächtigung ergehen. Sie dürfen jedoch nicht gegen die Satzung oder eine Vereinsordnung verstoßen.

 

§ 7 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der Vizepräsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Vorstehende Satzung wurde erneut errichtet am 13. April 2019.

 

Wie alles begann

Da fanden sich, bedingt dadurch, dass Wechselburg auf ein 800-jähriges Bestehen zurückblicken konnte, einige Ehepaare und setzten sich zusammen. Man schrieb das Jahr 1968.

Am 9. Oktober diesen Jahres wurde in der Bahnhofsgaststätte, unter der Leitung des Günter Kunzmann, die Kulturgruppe gegründet.

Da man in einer gemütlichen Runde war, kam man auf die Idee, wir feiern Fasching. So wurde von 1969 bis 1971 im Rahmen der Kulturgruppe ein Programm erarbeitet.

Als im Jahr 1971 das Programm so gut war, entschloss man sich, 1972 zum ersten Mal damit an die Öffentlichkeit zu treten. So entstand der Carneval-Club Wechselburg, der seitdem in jeder Carneval-Saison mit einem neuen Programm das närrische Volk unterhält.

Von den Gründungsvätern von damals war einer noch bis zur 40. Saison aktiv im Elferrat und im Programm beteiligt: unser Günter Meinhold.

Faschings-Schunkelwalzer

Kinder, jetzt ist Faschingszeit! Nehmt Ihr das auch richtig wahr?
Von allen Sorgen Euch befreit, dann geht’s Euch wunderbar!
Trinkt heute mal ein Gläschen mehr, 
dann werdet Ihr froh und beschwingt!

Und dann schunkelt mal hin, und dann schunkelt mal her
und dann jodelt und und lacht und singt
und dann schunkelt mal hin und dann schunkelt mal her
und dann jodelt und lacht du singt.

Wie das die Stimmung hebt! Die ganze Erde bebt!
Da wackelt die Göhrener Brücke, die Brücke, die Brücke,
da wackelt die Göhrener Brücke, 
doch sie fällt noch lange nicht ein.

In Wechselburg – da tut sich was, und zwar für die Kultur. 
Sie machen anderen heute Spaß und nicht sich selber nur.
Denn dabei geht es oft lustig zu und heiter und fidel:

Und dann trinkt man mal eins und man schunkelt dazu,
Und dann macht man mal ein bisschen Krakeel,
Und dann trinkt man mal eins und man schunkelt dazu.
Wie das die Stimmung hebt! Die ganze Erde bebt!

Da wackelt die .....

Text & Musik: Wilhelm Wolf


Wechselburger Faschingslied


Das Faschingslied des Wechselburger Carneval Verein e.V. wurde von unserem Gründungsmitglied Wilhelm Wolf gedichtet und komponiert. Es dient bei unseren Faschingsveranstaltungen als Einmarschlied für den Elferrat und das Prinzenpaar der jewiligen Saison.

Während in den vergangene Jahren (seit 1998) immer die gleiche (mitlerweile etwas altbacken klingende) Version unseres Faschingsliedes gespielt wurde, haben Mitglieder des Elferrates 2007 den Versuch gewagt, den Titel neu einzuspelen. Große Unterstützung erhielten wir hierbei von Günter Fischer (bekannt ehemals als Günter Fischer Quintett, dann als "Die Fischers" und jetzt aktuell als Gruppe "SIMULTAN"). Nicht nur, dass er uns die Gelegenheit gab, für die Aufnahmen sein Studio nutzen zu können. Nein, auch "Die Fischers" bilden den Background unseres neuen - viel stimmungsvolleren - Faschingsliedes. Dafür noch einmal unseren herzlichen Dank.


Faschingslied

Kinder! Heut ist Karneval!
Das gibt’s im Jahre nur einmal.

Drum lasst uns alle, Groß und Klein,
einmal recht froh und lustig sein!

Eine kleine bunte Welt
in Wechselburg heut Einzug hält.

Und so ziehen wir zum Mummenschanz
zum Volkshaus hin zu Spiel und Tanz,

Zum Volkshaus hin zum Tanz! Hei-jei
Heut stellt sich keiner Dumm.

Heut nimmt man uns nichts krumm.
Drum jodelt, lacht und pfeift und singt,

dass es in alle Häuser dringt:
Eine kleine bunte Welt ...

Text & Musik: Wilhelm Wolf

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Unterlagen des WCV

Aufnahmeanträge und Vereinbarungen

Wichtig: Aufnahmeanträge müssen immer komplett abgegeben werden. Dazu gehören

- für Erwachsene: der Antrag inkl. SEPA-Lastschriftmandat und die Einverständniserklärung zur Datenverarbeitung

- für Kinder und Jugendliche: der Antrag (Kinder) inkl. SEPA-Lastschriftmandat, die Vereinbarung zum Jugendschutz und die Einverständniserklärung zur Datenverarbeitung (Kinder)

Ohne SEPA-Lastschriftmandat und ohne Einverständniserklärung zur Datenverarbeitung können Aufnahmeanträge nicht bearbeitet werden.

 

 Jugendschutz

Allgemeines

 

   
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